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AGB

Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen
SKAWA Automation GmbH

Stand November 2020


1 Geltungsbereich

1.1 Für unsere Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verträge gelten im Verhältnis zu  Auftragnehmern ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird. 

1.2 Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn die Firma SKAWA  Automation diesen im Einzelfall zustimmt. 

2 Angebote

2.1 Angebote der Firma SKAWA sind immer unverbindlich, ausgenommen es wird ausdrücklich ein verbindliches Angebot abgegeben. 

2.2 Unvermeidliche Kostenüberschreitungen über 10% darf denn Kunden weiterverrechnet werden.

2.3 Alle von der Firma SKAWA erhaltenen Angebots und Projektunterlagen dürfen ohne  Zustimmung weder vervielfältigt noch an dritten weitergegeben werden. 

3 Vertragsabschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Firma SKAWA die Bestellung des Auftragsgebers  schriftlich inkl. Liefertermin bestätigt. 

3.2 Mit der 1. Anzahlung wird der voraussichtliche Liefertermin akzeptiert.

4 Lieferbedingungen

4.1 Voraussetzung für die Verbindlichkeit der vereinbarten Liefertermine ist die Erfüllung aller dem Auftragnehmer obliegenden Verpflichtungen. Z.B benötigte Zeichnungen, Produktdetails usw. 

4.2 Subunternehmen dürfen durch die Firma SKAWA in das Projekt miteinbezogen werden.

4.3 Liefertermine sind immer unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart  wurden. 

4.4 Der Firma SKAWA ist es erlaubt Teilrechnungen zu legen.

4.5 Wenn nicht anders vereinbart, übernimmt der Auftraggeber die Lieferkosten.

4.6 Im Falle des Rückversands von Raketenofen & Glasrohr übernimmt der Kunde die Kosten.

4.7 Wird der Raketenofen oder das Glasrohr trotz Beschädigung vom Paketdienst angenommen trägt der Kunde die daraus resultierenden        Versandkosten (Rückversand + Neuversand des Ersatzes).

5 Abnahme

5.1 Sämtliche Kosten, die für die Abnahme entstehen, trägt der Auftraggeber selbst.

5.2 Die Abnahme hat innerhalb 1 Monats der Fertigstellungsmeldung zu erfolgen, ansonst erfolgt  die vereinbarte „Zahlung nach Vorabnahme“ ohne diese. 

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

6.2 Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des  Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten. 

6.3 Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. 

6.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt,  die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. 

6.5 Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung  unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 

6.6 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen. 

6.7 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der  Kunde. 

6.8 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag,  wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 

6.9 Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

6.10 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand  weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. 

7 Schutzrechte Dritter

7.1 Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,  Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 

7.2 Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung  der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 

7.3 Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

7.4 Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene  Kostenvorschüsse zu verlangen. 

7.5 Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom  Kunden beanspruchen. 

7.6 Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.  

8 Unser geistiges Eigentum 

8.1 Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen,  Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. 

8.2 Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und  Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

8.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. 

9 Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.

9.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen. 

9.3 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten  Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. 

9.4 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels  dar. 

9.5 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits  vorhanden war. 

9.6 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte  Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen. 

9.7 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der  Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 25 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist. 

9.8 Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene  Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 

9.9 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche  ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 

9.10 Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen. 

9.11 Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7.  mitzuwirken. 

9.12 Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

9.13 Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung  abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. 

9.14 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen  oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 

9.15 Keinen Mangel begründet des Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. 

9.16 Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind. 

10 Haftung

10.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten. 

10.2 Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns  abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 

10.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur  Bearbeitung übernommen haben. 

10.4 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu  machen. 

10.5 Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere  Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. 

10.6 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder  Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen. 

10.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch  eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). 

10.8 Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen Schad- und klaglos zu halten. 

11 Salvatorische Klausel

11.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen  Teile nicht berührt. 

11.2 Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont  redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. 

12 Allgemeines

12.1 Es gilt österreichisches Recht.

12.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

12.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (9130 Poggersdorf).

12.4 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. 

12.5 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere  relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

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